Gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach dem Tode der Privatklägerschaft in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.