Voraussetzung ist, dass die Leistungen zufolge einer Gesundheitsstörung geschuldet oder entrichtet werden. Seelische Unbill allein ist keine eigentliche Gesundheitsstörung, weshalb etwa die Genugtuung für ungerechtfertigte Haft, sofern die Haft keine Beeinträchtigung seiner Gesundheit zur Folge hatte, nicht unpfändbar ist (BGer 5A_389/2014 vom 9. September 2014 E. 2.2; BGE 73 III 56 S. 57).