Gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Bst. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbar und damit auch der Konkursmasse entzogen sind Renten, Kapitalabfindungen und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zufolge einer Gesundheitsstörung geschuldet oder entrichtet werden.