79 Nachfolge erfolgt bei Subrogation in die privatrechtlichen, mit der Straftat konnexen Ansprüche. Massgebend ist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen an Personen übergeht, die selbst nicht Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO sind. Als Nachfolge im strafprozessrechtlichen Sinne gilt u.a. die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 121 [nachfolgend zitiert BSK StPO-AUTOR]). Gestützt auf Art.