Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF 10'000.00 zwar hoch. In Würdigung der vorgenannten Gesamtumstände, mit Blick auf die von der Vorinstanz in der Literatur genannten Beträge sowie gestützt auf vergleichbare Referenzfälle der hiesigen Strafabteilung erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 vorliegend als angemessen. Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, dem Privatkläger 1 für die von ihm erlittene seelische Unbill CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 zu bezahlen.