2890 f. Z. 39 ff.). Auch für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 fest, dass er durch den Angriff und die ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen eine seelische Unbill erlitt. Zu beachten gilt es vorliegend insbesondere, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nicht nur ein Messer in den Bauch stach, sondern ihn auch noch mit Schlägen und Tritten eindeckte, als er bereits am Boden lag. Der Privatkläger 1, welcher an der Eskalation keinerlei Mitverschulden trug, war dem Beschuldigten in dieser Situation völlig ausgeliefert.