78 befand sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Die Verletzungen sind mittlerweile gut verheilt und der Privatkläger 1 trägt in körperlicher Hinsicht keine bleibenden Schäden davon. Jedoch leidet er weiterhin unter Konzentrationsschwierigkeiten und hat immer noch Angst davor, dass irgendwann wieder so etwas passiert, weswegen er am Abend nicht mehr ohne seinen Hund rausgeht (pag. 2890 f. Z. 39 ff.).