Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1, verurteilt wird, stellt die Kammer in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung offensichtlich erfüllt sind. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 durch sein Handeln widerrechtlich und schuldhaft schwer in seiner körperlichen Integrität verletzt. Der Privatkläger 1 erlitt am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange, bis etwa 0.5 cm klaffende und bis zur Bauchmuskulatur tiefe Stichverletzung, musste sich deswegen einer Notoperation unterziehen und anschliessend vier Tage im Spital bleiben. Er