Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 an den Privatkläger 1 (pag. 1988). Letztere beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung dieses Urteils (pag. 2997) während der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs die Abweisung der Zivilforderung, resp. Verweisung auf den Zivilweg beantragte (pag. 2991). Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1, verurteilt wird, stellt die Kammer in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung offensichtlich erfüllt sind.