Die Bauchverletzungen waren die entscheidende Ursache, weswegen der Privatkläger 1 hospitalisiert werden musste und deswegen seinen Hund nicht mehr selber betreuen konnte. Aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität war ihm die Hundebetreuung während der Hospitalisierung und danach nicht mehr möglich. Im Zeitpunkt des Vorfalls war der Privatkläger 1, wenn auch eingeschränkt, noch mobil, was sich ja gerade auch in den Überwachungsvideos gezeigt hat.