Oberinstanzlich beantragte der Privatkläger 1 betreffend Zivilpunkt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2997), der Beschuldigte beantragte im Falle eines Schuldspruchs die Abweisung der Zivilforderungen, resp. Verweisung auf den Zivilweg (pag. 2991). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Schadenersatzes vollumfänglich an. Die Trainerjacke der W.________ (pag. 532) und das schwarze «Switcher» T-Shirt (pag. 535) welche der Privatkläger 1 am 16. Februar 2019 trug, wurden aufgrund des widerrechtlichen Angriffs des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 beschädigt.