Es ist mithin nicht ausreichend belegt, ob diese Arztkosten in direktem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17.02.2019 stehen oder ob es sich dabei beispielsweise auch um Nachuntersuchungen betreffend die Knie-Operation von C.________ handeln könnte. Zudem ist fraglich, weshalb die Arztkosten nicht von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen wurden. Nach dem Gesagten wird Schadenersatz zugesprochen für den Betrag von CHF 1'180.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17.02.2019 auf dem Betrag von CHF 130.00 (Kleidung) sowie zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23.03.2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00 (Hundebetreuung).