Die Brille von C.________ wurde beim Vorfall offensichtlich nur beschädigt und war nicht gänzlich unbrauchbar. Bei der nun eingereichten Rechnung (pag. 1812) handelt es sich allerdings um einen Kostenvoranschlag für eine Neuanschaffung, die dem Beschuldigten somit nicht angelastet werden kann. Die vorhandenen Arztrechnungen (pag. 1806 ff.) geben sodann zu wenig Aufschluss über die verrechneten Behandlungsleistungen. Es ist mithin nicht ausreichend belegt, ob diese Arztkosten in direktem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17.02.2019 stehen oder ob es sich dabei beispielsweise auch um Nachuntersuchungen betreffend die Knie-Operation von C._____