Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Nachdem der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der vorgenannten Probezeit beging, wäre grundsätzlich der Widerruf des dem Beschuldigten gewährten bedingten Strafvollzugs zu prüfen. Da jedoch seit dem Ablauf der Probezeit bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden. Entsprechend ist das Widerrufsverfahren einzustellen.