Entsprechend dem Verschulden hat die Kammer denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ½ Jahren (allerdings inkl. weiterer, nicht katalogrelevanter Delikte) ausgefällt. Der Beschuldigte ist sodann vorbestraft und es besteht eine eigentliche Schlechtprognose in Bezug auf erneute Gewaltanwendung. Der Beschuldigte hat zwar gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. In der Gegenüberstellung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit, der Strafdauer und der bisherigen Unbelehrbarkeit erscheint eine zehnjährige Landesverweisung jedoch angemessen.