Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine eigene Kernfamilie, noch liegen sonstige familiäre Beziehungen vor, die dem hohen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Das private Interesse des Beschuldigten aufgrund des Pflegebedarfs seiner Eltern, dem er ohnehin erst in ein paar Jahren nachkommen könnte, vermag das starke öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.