beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen ist (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Gesamthaft besteht angesichts der mehrfachen schweren Gewalt- und Sexualdelinquenz und der hohen Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine eigene Kernfamilie, noch liegen sonstige familiäre Beziehungen vor, die dem hohen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung entgegenstehen würden.