Er beging alle Straftaten als Erwachsener. Dass es sich bei der Vorstrafe nicht durchwegs um einschlägige Delikte handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten Rechnung getragen werden muss. Eine akute Wiederholungsgefahr wird auch vom gerichtlichen Gutachter sowie durch die Gutachter der Risikoabklärung für den Strafvollzug bescheinigt: Dr. med. R.________ bestätigt auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2022, dass das Risiko für erneute Gewalthandlungen durch den Beschuldigten im mittleren bis hohen Bereich liegt (pag.