Weiter liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten gegen eine Landesverweisung sprechen könnte. Schliesslich hat sich auch ergeben, dass dem Beschuldigten eine Wiedereingliederung in sein Heimatland durchaus zumutbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt.