Mit Blick auf den weiten Strafrahmen für die in Frage kommenden Katalogdelikte ist zwar von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen, wobei aber aufgrund der geschützten Rechtsgüter dennoch ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vorliegt. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte immer wieder körperlich aggressiv gegen Dritte vorge-