Der Beschuldigte gefährdete durch sein Handeln vorsätzlich die körperliche Integrität verschiedener Dritter. Weiter verletzte er mit der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht und die sexuelle Integrität der Privatklägerin 3 und machte sich damit einer zusätzlichen Katalogstraftat schuldig. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen für die in Frage kommenden Katalogdelikte ist zwar von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen, wobei aber aufgrund der geschützten Rechtsgüter dennoch ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vorliegt.