2 EMRK zu orientieren hat. Der Beschuldigte verfügt im Übrigen weder über die Flüchtlingseigenschaft noch ist er Staatsangehöriger eines Schengenlandes. 53.3 Interessenabwägung Vorliegend hat sich der Beschuldigte in zwei verschiedenen Zeitpunkten und Situationen einschlägiger Delikte gegen Leib und Leben schuldig gemacht, welche teilweise Katalogstraftaten darstellen. Der Beschuldigte gefährdete durch sein Handeln vorsätzlich die körperliche Integrität verschiedener Dritter.