Zudem geht er auch immer wieder in die Türkei in die Ferien (pag. 917 Z. 28), dies zwischen einer bis vier Wochen (pag. 1936 Z. 18). Gestützt auf den geleisteten Militärdienst kann immerhin von einer gewissen Verbundenheit und einer stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Heimatland ausgegangen werden. Darüber hinausgehend hat der Beschuldigte zu seinem Heimatland aber offenbar keine stabilen Verbindungen. Er hat jedoch Verwandte, welche in der Türkei leben. Nach eigenen Angaben seien väterlicherseits die meisten Tanten und Onkeln sowie mütterlicherseits die Grosseltern dort (pag. 917 Z. 31 f.). Väterlicherseits seien es vier Schwestern, im weiteren Cousins und Cousinen (pag.