Ins Gewicht fällt insbesondere die einschlägige Vorstrafe wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (pag. 2557). Hinzu kommt das Folgende: Obwohl der Beschuldigte wusste, was alles auf dem Spiel steht (u.a. eine Haftstrafe und eine drohende Landesverweisung), wurde er während dem laufendem Strafverfahren erneut straffällig. Weder die 94 Tage Untersuchungshaft noch die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vermochten ihn in der Vergangenheit von weiteren Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung abzuhalten, was von Unbelehrbarkeit zeugt.