Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich sorgfältig und ausführlich mit den massgebenden Kriterien auseinandergesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den einzelnen Kriterien kann verwiesen werden (S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2116 ff.). Nachfolgend werden ergänzend und präzisierend die einzelnen Punkte der Härtefallprüfung beleuchtet und abschliessend in diesem Zusammenhang die neuen Beweismittel gewürdigt und ein Fazit der Härtefallprüfung gezogen. Ad Integration Der Beschuldigte wurde am ________ in der Schweiz (U.________) geboren.