68 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist zuletzt am 10. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2023 verlängert wurde (pag. 1095). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung, alles begangen nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst.