51. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen die Art. 111, 122, 189 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. a, b und h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 33 E. 3.1.3 mit Hinweis).