Das Gutachten von Dr. med. R.________ wie auch das Ergänzungsgutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen erachtet die Kammer als gut nachvollziehbar und schlüssig. Gründe um davon abzuweichen sind keinerlei ersichtlich, weswegen die Kammer auf das Gutachten und die vorgenannten Schlussfolgerungen und Empfehlungen abstellt. Demnach ist eine zunächst vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 65 VI. Landesverweisung