63 StGB am ehesten gebannt werden (pag. 2528). Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gänzlich ablehnend gegenüber einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB und es besteht mittlerweile zumindest eine gewisse Therapiebereitschaft. So sagte er oberinstanzlich aus, dass er zu einer vollzugsbegleitenden Massnahme nicht nicht bereit sei (pag. 2908 Z. 10). Weil der Beschuldigte eine Therapie bisher verweigert hat, können mangels Erfahrungswerten noch keine verlässlichen Behandlungsaussichten gestellt werden. Das Gutachten von Dr. med.