Aufgrund der beim Beschuldigten (noch) nicht durchgeführten Therapie konnte auch noch nicht festgestellt werden, ob es bei ihm in der Zwischenzeit zu prognoserelevanten positiven Veränderungen gekommen wäre. Die festgestellte schwere psychische Störung besteht aus gutachterlicher Sicht weiterhin (pag. 2526) und es muss nach wie vor von einem mittleren bis hohen Risiko für erneute Gewalthandlungen ausgegangen werden (pag. 2527). Dieses kann gemäss Dr. med. R.________ mit einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB am ehesten gebannt werden (pag.