__ möglicherweise als nur (noch) leichtgradig ausgeprägt eingestuft werden kann. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass sich diese Ausprägung ausserhalb des hochstrukturierten Settings des geschlossenen Strafvollzugs erneut dekompensieren könnte. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte die im geschlossenen Strafvollzug bewiesene Fähigkeit zur Abstinenz auch bei gelockerten bis offenen Vollzugsbedingungen oder in Freiheit aufrechterhalten könnte. Aufgrund der beim Beschuldigten (noch) nicht durchgeführten Therapie konnte auch noch nicht festgestellt werden, ob es bei ihm in der Zwischenzeit zu prognoserelevanten positiven Veränderungen gekommen wäre.