Der Beschuldigte leidet somit weiterhin unter einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB, die mit den Gewaltstraftaten, zu welchen der Beschuldigte oberinstanzlich verurteilt wurde, im Zusammenhang stand (pag. 1229 f.). Auch im heutigen Zeitpunkt muss beim Beschuldigten von einem mittleren bis hohen Risiko für neuerliche Gewalthandlungen ausgegangen werden (pag. 2527). Zwar anerkennt die Kammer, dass die Schwere der Persönlichkeitsstörung gemäss Dr. med. R.________ möglicherweise als nur (noch) leichtgradig ausgeprägt eingestuft werden kann.