64 vorgenannten Gutachten und Ergänzungsgutachten Feststellungen und Einschätzungen träfen weiterhin zu und der Verschrieb habe keinen Einfluss auf die gutachterlichen Rückschlüsse oder Beurteilungen gehabt (pag. 2537a). Die beim Beschuldigten im Gutachten vom 16. Oktober 2019 erhobenen Befunde und Diagnosen sind weiterhin zutreffend und konnten auch aus heutiger gutachterlicher Sicht bestätigt werden.