Jedoch sei dahingehend bisher auch noch kein Versuch unternommen worden, sodass trotz der unsicheren Erfolgsaussichten einer gerichtlich angeordneten ambulanten (vollzugsbegleitenden) Behandlung – zumindest ein Behandlungsversuch nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Sollte sich der Beschuldigte anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht gänzlich ablehnend gegenüber vollzugsbegleitenden therapeutischen Gesprächen äussern, werde daher an der gutachterlichen Empfehlung einer zunächst vollzugsbegleitenden und anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB festgehalten (pag.