Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB tatsächlich gelingen werde, den Beschuldigten von der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung zu überzeugen und ihn zur Mitarbeit zu gewinnen. Jedoch sei dahingehend bisher auch noch kein Versuch unternommen worden, sodass trotz der unsicheren Erfolgsaussichten einer gerichtlich angeordneten ambulanten (vollzugsbegleitenden) Behandlung – zumindest ein Behandlungsversuch nicht von vornherein aussichtslos erscheine.