Auch die Ausführungen wonach aus gutachterlicher Sicht die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB als noch am ehesten zweckmässig und geeignet sei, könne bestätigt werden. Da der Beschuldigte jedoch während seines vorzeitigen Strafvollzuges bis anhin keinerlei Therapieangebote in Anspruch genommen habe und auch nicht zu einer gutachterlichen Nachuntersuchung bereit gewesen sei, bleibe seine Haltung gegenüber einer störungsspezifischen und risikoorientierten Massnahmebehandlung und seine tatsächliche Therapiebereitschaft unklar, weswegen einige Zweifel daran bestünden, ob es im Falle einer gerichtlichen