Der Beschuldigte habe zudem im geschlossenen Strafvollzug gezeigt, dass er über eine grundsätzliche Fähigkeit zur Abstinenz von Suchtmitteln verfüge. Auch wenn einige Risikofaktoren günstiger beurteilt werden könnten als noch im Zeitpunkt der Begutachtung 2019, würde er weiterhin im Bereich eines mindestens mittleren bis hohen Risikos erneuter Gewalthandlungen liegen, weswegen die Risikoeinschätzung vom 16. Oktober 2019 auch weiterhin ihre Gültigkeit behalte (pag. 2521 f.).