Die bei ihm zu den Tatzeitpunkten vorgelegenen deliktfördernden psychischen Störungsbilder einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain bestünden bei ihm im Kern fort, auch wenn die Schwere seiner Persönlichkeitsstörung aus heutiger gutachterlicher Sicht wahrscheinlich eher als leichtgradig einzustufen sei. Der Beschuldigte habe zudem im geschlossenen Strafvollzug gezeigt, dass er über eine grundsätzliche Fähigkeit zur Abstinenz von Suchtmitteln verfüge.