63 ristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden, wenn die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung auch in der zweiten urteilenden Instanz beibehalten werde (pag. 2271). Das Risikoprofil des Beschuldigten indiziere eine deliktorientierte Therapie bei einer forensischen Fachperson, wobei der Fokus vor allem auf die Entstehung, Funktion und den Umgang mit Wut gelegt werden sollte.