Das Gericht verzichtet entgegen den Vorbringen der Verteidigung bewusst auf die verbindliche Festlegung einer Vollzugseinrichtung. Der Entscheid über die Vollzugsmodalitäten sowie die konkrete Ausgestaltung derselben obliegt den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) und ist damit nicht vom Kompetenzbereich des Strafgerichts umfasst.