63 StGB anzuordnen. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Plädoyers vor, sofern eine ambulante Massnahme angeordnet werde, sei bereits im Urteilsdispositiv eine geeignete Vollzugseinrichtung zu benennen, um einem längeren «Hin und Her» zwischen den Vollzugseinrichtungen vorbeugen zu können (pag. 1947). Das Gericht verzichtet entgegen den Vorbringen der Verteidigung bewusst auf die verbindliche Festlegung einer Vollzugseinrichtung.