Das Gutachten von Dr. med. R.________ ist im Ergebnis schlüssig, stimmig und nachvollziehbar. Für das Gericht sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden. Das Gericht stellt daher bei seiner Beurteilung vollumfänglich auf das Gutachten und insbesondere auf dessen Schlussfolgerungen ab. Es ist demnach eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.