1229). Wenngleich sich eine tiefgreifende Störungseinsicht sowie eine tatsächliche Therapie- und Veränderungsmotivation beim Beschuldigten bis anhin noch nicht erkennen lassen und die Behandlungsprognose dadurch insgesamt eher skeptisch zu beurteilen ist, empfiehlt der Gutachter dennoch die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB, da sie einerseits zweckmässig, geeignet und wahrscheinlich auch einigermassen erfolgversprechend durchführbar erscheint und andererseits einen verbindlicheren Charakter hat als lediglich eine Therapieanweisung (pag. 1231). Das Gutachten von Dr. med.