1227). Die beim Beschuldigten für sämtliche Tatzeiten festgestellten Störungsbilder, d.h. seine dissoziale Persönlichkeitsstörung wie auch seine hohe Affinität zum Konsum psychotroper Substanzen, bestehen bei ihm auch weiterhin. Die ihm vorgeworfenen Gewalthandlungen standen mit diesen Störungsbildern in Zusammenhang (pag. 1229 f.).