Daneben betrieb der Beschuldigte im gesamten Tatzeitraum einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain und befand sich zu allen Tatzeiten infolge seines vorgängigen Alkohol- und Drogenkonsums in einem leichten, unkomplizierten Rauschzustand. In ihrem Zusammenwirken entsprechen diese Störungskomponenten – im Hinblick auf die dadurch bedingten Einschränkungen der psychischen wie auch der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten – einem psychischen Störungsbild von mittlerer Ausprägung (pag. 1227).