50.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain erachtet die Kammer mit der Vorinstanz und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 25) eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Diese wird im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 200.00, auf die Übertretungsbusse von CHF 300.00 für die Tätlichkeiten asperiert. 50.3 Konkretes Strafmass Die Gesamtstrafe für die Tätlichkeiten und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt damit CHF 500.00.