49. Konkretes Strafmass und Vollzug Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von 114 Monaten bzw. 9 ½ Jahren als angemessen. Angesichts der Strafhöhe von 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt von vornherein nur eine unbedingte Strafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 430 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 21. April 2020 vorzeitig angetreten hat (pag. 1774; pag. 1784 ff.).