Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und den beantragten Wechseln der amtlichen Verteidigung auch massgeblich dazu beigetragen hat, das Verfahren in die Länge zu ziehen. In Anbetracht sämtlicher Täterkomponenten und der langen Verfahrensdauer erachtet die Kammer unter dem Strich eine Erhöhung um (lediglich) vier Monate als angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 114 Monaten resultiert.