Echte Einsicht und Reue kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. Vor der Kammer entschuldigte er sich zwar erstmalig fragmentär für seine Taten. Gleichzeitig empfindet er das gesamte Strafverfahren immer noch als ungerecht (pag. 2949) und das Verhalten der Geschädigten als feige (pag. 2907 Z. 29 f.).