Ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung verhielt sich der Beschuldigte anständig und korrekt, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte er ein formelles Geständnis für den ganzen Tatkomplex der Vorwürfe z.N. der Privatklägerin 2 ab, indem er diese Schuldsprüche anerkannte, jedoch ohne sich dazu zu äussern. Damit gab er aber implizit auch zu, im bisherigen Verfahren diesbezüglich gelogen zu haben. Ansonsten zeigte sich der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren nicht geständig, was ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen darf. Echte Einsicht und Reue kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden.